Satzung

Satzung des Vereins
Förderverein der evangelischen Jugend Preetz

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein der Evangelischen Jugend Preetz". Der Verein hat seinen Sitz in Preetz.

§ 2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die finanzielle und praktische Förderung und Unterstützung der Evangelischen Jugend Preetz.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Unterstützung und Förderung des Nachwuchses, der Veranstaltungen und Freizeiten und der sonstigen Arbeit der evangelischen Jugend Preetz.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge sind im Voraus zu entrichten.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, bei Austritt und Ausschluss zum Ende des Kalenderjahres.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen des Vereins schwerwiegend schädigt, dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder mit seinen Beiträgen trotz Erinnerung im Verzug ist.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ausgegeben werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Arbeit im Verein keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Der Mindestmitgliedsbeitrag beträgt bei der Vereinsgründung 24,00 € jährlich für Einzelpersonen, 36,00 € für Familien und 250,00 € für juristische Personen. Er kann durch die Mitgliederversammlung neu festgelegt werden.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Eine Person ist Kassenwart.

(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten (§ 26 BGB).

(3) Der Vorstand kann durch bis zu vier Beisitzer in seiner Arbeit unterstützt werden. Sie werden vom Vorstand berufen. Eine dieser Personen soll stets hauptamtlich oder nebenamtlich in der Evangelischen Jugend Preetz beschäftigt sein. Sie ist geborenes Mitglied des Vorstandes.

(4) Ehrenamtspauschalen werden an Vorstandsmitglieder nicht gezahlt.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte insbesondere durch:

  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung der Tagesordnung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Aufnahme neuer Mitglieder
  • Repräsentation des Vereins nach außen

Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen und fertigt über seine Sitzungen Protokolle an. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 8 Bestellung des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl und Erstwahl sind zulässig. Die Wahl erfolgt durch schriftliche Stimmabgabe. Auf einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann durch Handzeichen abgestimmt werden.

(2) Vorzeitige Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist möglich.

(3) Scheitert eine Neubestellung des Vorstandes in der Mitgliederversammlung, bleibt der Vorstand im Amt, ggf. auch in reduzierter Zahl (z.B. im Todesfall).

(4) Der erste Vorsitzende und der Kassenwart werden in Jahren mit geraden Jahreszahlen gewählt, der zweite Vorsitzende wird in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen gewählt. Bei der Gründung des Vereins werden der erste Vorsitzende und der Kassenwart einmalig für drei Jahre gewählt.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, außerordentliche Versammlungen können einberufen werden, wenn entweder es der Vorstand für notwendig erachtet oder 1/10 der Mitglieder des Vereins unter Angabe von Grund und Zweck darum bittet. Die Mitgliederversammlung kann per Webkonferenz abgehalten werden.

(2) Aufgaben sind:

  • Satzungsänderungen
  • Festsetzung Mitgliederbeiträge
  • Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl und Abberufung des Vorstandes
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Bestellung der Kassenprüfer
  • Auflösung des Vereins

(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Satzungsänderungen, Abberufung von Vorstandsmitgliedern und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Übrigen werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfasst.

(5) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.

(6) Die Einladung zur Mitgliederversammlung und die Tagesordnung sind zwei Wochen vor dem Termin in Textform zu versenden.

§ 10 Kassenprüfung

Zur Entlastung des Vorstandes erfolgt eine Kassenprüfung. Sie hat mindestens einmal jährlich stattzufinden. In jedem Jahr wird ein Kassenprüfer auf zwei Jahre gewählt. Bei der Gründung des Vereins werden zwei Kassenprüfer gewählt, einer davon wird einmalig für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur beraten werden, wenn sie vom Vorstand oder einem Drittel aller Mitglieder beantragt worden ist.

(2) Bei Auflösung des Vereins ist der Vorstand i. S. v. § 26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator.

(3) Bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke oder Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Kirchengemeinde Preetz. Das Vermögen darf nur für besondere Zwecke der Jugendarbeit verwendet werden, jedoch nicht zur Deckung der laufenden Kosten.

Vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 20.09.2025 in Preetz beschlossen.

Stand: 20. September 2025